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Allgemeine Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings
Allgemeines
Der Nürburgring wird an veranstaltungs- und testfreien Tagen für touristische Fahrten freigegeben.
Für diese Fahrten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nachstehend nichts anderes
bestimmt wird.
§ 1 - Fahrerlaubnis
1) Das Befahren des Nürburgrings ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubt, die der Straßenverkehrs
-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Fahrzeuge, die bauartbedingt oder aufgrund ihres technischen Zustandes eine
Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschreiten, sind von der Teilnahme an den Touristenfahrten ausgeschlossen.
2) Jeder Fahrzeugführer muss im Besitz eines gültigen Fahrscheins der Nürburgring GmbH und einer gültigen
Fahrerlaubnis sein.
3) Die im Fahrzeugschein eingetragenen Lärmgrenzwerte bezüglich der Stand- und Fahrgeräusche sind unbedingt
einzuhalten. Außerdem dürfen der Lärmgrenzwert gemäß Nahfeldmessmethode (95 dB(A)) sowie der festgelegte
maximale Vorbeifahrtspegel nicht überschritten werden. Die Nürburgring GmbH behält sich vor, Fahrzeuge, die
diesen Lärmgrenzwert überschreiten von den Touristenfahrten auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die
Lärmgrenzwerte die im Fahrzeugschein eingetragen sind, eingehalten werden. Ausgeschlossen werden ebenfalls Fahrzeuge mit
unzulässig veränderter Auspuffanlage.
4) Fahrzeuge mit Überführungs-Kennzeichen (rote Nummern) sowie Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (04er Nummern) sind
grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrzeuge mit Oldtimer-Wechselkennzeichen (nur noch
bis 31.12.2003).
§ 2 - Benutzung des Nürburgrings
1) Die Einfahrt zum Nürburgring wie auch die Ausfahrt darf nur über die hierfür eingerichteten und
kenntlich gemachten Stellen erfolgen.
2) Der Nürburgring ist Einbahnstraße und dementsprechend beschildert. Er wird in Uhrzeigerrichtung befahren.
3) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Überholen ist nur links gestattet.
4) Auf dem gesamten Nürburgring einschließlich der Seitenstreifen besteht absolutes Halteverbot. Ebenso verboten ist
das Wenden und Rückwärtsfahren auf der Rennstrecke.
5) Bleibt ein Fahrzeug aufgrund Unfalls oder technischen Defekts im Bereich der Rennstrecke und der Nebenanlagen stehen, so hat
der Nürburgring-Benutzer die dadurch entstehende Gefahrenstelle unverzüglich ordnungsgemäß abzusichern und
darüber hinaus das Fahrzeug nach näherer Weisung der Streckenaufsicht durch den hierzu eingesetzten vom
Nürburgring autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich abschleppen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten
gehen zu Lasten des Fahrzeughalters. Private Abschleppfahrten sind nicht erlaubt.
6) Die Verwendung von Schneeketten und Spike Reifen ist nicht erlaubt. Ebenso verboten ist die Benutzung von Rennreifen
(z.B. Slicks). Im Winter wird die Rennstrecke nicht bestreut.
7) Motorradfahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen.
8) Autofahrer müssen angeschnallt sein, dies gilt auch für Personen auf den Rücksitzen. Kinder müssen mit den
entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden.
9) Im Bereich von Unfallstellen gilt absolutes Überholverbot. Unfallstellen sind in Schrittgeschwindigkeit zu passieren.
Die Signalgebungen des eingesetzten Streckensicherungspersonals ist unbedingt zu beachten. Missachtungen werden mit
Streckenverbot geahndet.
10) Steckensperrungen infolge von Unfällen etc. werden durch rote Lichtsignale angezeigt. Im Falle einer Rotphase ist die
Fahrt langsam fortzusetzen und die Strecke bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
§ 3 - Geschwindigkeit
1) Auf dem Nürburgring müssen die Grundregeln über die Fahrgeschwindigkeit gemäß § 3
Abs. 1 StVO eingehalten werden. (siehe unteren Auszug aus der StVO).
2) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind entsprechend § 29 Abs. 1 StVO verboten. Dies schließt
Geschwindigkeitsrekordsversuche einzelner Kraftfahrzeuge ausdrücklich ein.
3) Die Signalgebung der bei Touristenfahrten eingesetzten Streckensicherungsfahrzeuge ist unbedingt zu beachten.
Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Rundumlicht dürfen nicht überholt werden.
4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Strecke haben alle Besucher des Nürburgrings zu beachten.
5) Die als "Baustelle" gekennzeichneten Abschnitte des Nürburgrings müssen langsam befahren werden. Die
angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist unbedingt einzuhalten.
§ 4 - Haftung und Schäden
1) Das Befahren des Nürburgrings erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung der Nürburgring GmbH und
der von ihr gestellten Personen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen und nicht für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen.
2) Unfälle sowie Beschädigungen an der Rennstrecke, den Banketten, den Einzäunungen, den Leitplanken oder anderen
Einrichtungen des Nürburgrings sind unverzüglich dem Personal der Nürburgring GmbH zu melden. Zuwiderhandlungen
werden als Unfallflucht zur Anzeige gebracht. Die entstandenen Schäden werden in einem Schadensprotokoll aufgenommen und
sind vom Schädiger zu unterschreiben. Die Kosten für die Schadensbeseitigung, hierunter fällt auch der Einsatz des
Streckensicherungspersonals bzw. der Streckensicherungsfahrzeuge und insbesondere damit im Zusammenhang stehende Ausfälle
durch Streckensperrungen gehen zu Lasten des Verursachers. Die Stundentarife, die bei schadensbedingten Streckensperrungen und
Personal bzw. Fahrzeugeinsätzen anzuwenden sind, können auf Verlangen an der Hauptzufahrt eingesehen werden. Die
Geltendmachung eines im Einzelfall nachzuweisenden höheren Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3) Die Nürburgring GmbH hat wegen aller durch den Benutzer verursachten Schäden gem. Abs. 2 das Recht, auf die
entstandenen Schäden eine Abschlagszahlung in bar zu verlangen.
§ 5 - Sonstiges
1) Das Befahren der Steilstrecke, der Rettungs- und der Versorgungsstraßen ist verboten.
2) Jegliche Schädigung der Umwelt ist unverzüglich dem Kontrollpersonal zu melden.
3) Den Weisungen des Personals der Nürburgring GmbH ist unbedingt Folge zu leisten.
4) Foto-, Film- und Videoaufnahmen während der laufenden Touristenfahrten sind grundsätzlich verboten
5) Jegliche Art der gewerblichen Nutzung der Touristenfahrten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die
Geschäftsleitung der Nürburgring GmbH. Fahrertrainings oder Einweisungsfahrten durch Dritte Anbieter oder
Privatpersonen sind während der Touristenfahrten grundsätzlich verboten.
§ 6 - Sanktionen
Für schuldhafte Verstöße jeglicher Art gegen diese allgemeinen Bedingungen für das Befahren des
Nürburgrings wird zwischen dem Benutzer und der Nürburgring GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens
€ 250 (in Worten: zweihundertfünfzig) zu Gunsten der Nürburgring GmbH vereinbart. Durch die Einbehaltung der
verfallenen Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines höheren Schadens ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dem Nutzer
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale. Die Nürburgring GmbH behält sich das Recht vor, bei Verstößen jeglicher Art dem Benutzer
Hausverbot zu erteilen.
StVO § 3 Abs. 1
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine
Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal
sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er
mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
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